Betreuungsgeld – Finanzielle Unterstützung für Familien
Speziell für Familien wurde im Jahr 2013 das Betreuungsgeld in Form einer Sozialleistung eingeführt. Eltern, die ihre Kleinkinder im zweiten und dritten Lebensjahr selbst betreut und dementsprechend keinen Kita-Platz in Anspruch genommen haben, sollten auf diese Art und Weise für die eigene Betreuung des Nachwuchses gewissermaßen belohnt werden.
In Zeiten knapper Betreuungsplätze erscheint dieses Konzept noch nach wie vor reizvoll und gewissermaßen auch logisch. Nichtsdestotrotz ist das Betreuungsgeld auf Bundesebene mittlerweile Geschichte. Vereinzelt wird es aber auf Landesebene noch fortgeführt. Finanzielle Unterstützung für junge Familien ist zwar grundsätzlich immer eine gute Sache, doch das Betreuungsgeld wurde dennoch scharf kritisiert. Gegner sprachen hier von einer Herdprämie, die junge Mütter oder auch Väter davon abhielt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so zumeist Frauen gewissermaßen an Küche und Kinder fesselte. Dass dies einem veralteten Rollenbild entspricht und nicht mehr zeitgemäß ist, sorgt für ordentlich Diskussionsstoff rund um das Betreuungsgeld. In anderen Ländern hat sich das Betreuungsgeld dahingegen etabliert und gehört unter anderem in Schweden, Norwegen und Finnland zu den üblichen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen für Familien.
Wer sich über die frühere Form des bundesweiten Betreuungsgeldes informieren möchte oder mehr über das Betreuungsgeld auf Landesebene erfahren will, sollte den Online-Ratgeber Kindergarten.info nutzen. Hier findet sich Wissenswertes rund um die Kindergartenzeit und alle anderen Themen, die für Familien relevant sind.
Das Betreuungsgeld auf Bundesebene
Der Entwurf des Betreuungsgeldgesetzes wurde bereits Mitte 2012 in den Deutschen Bundestag eingebracht und führte schlussendlich zur Einführung des Betreuungsgeldes. Am 1. August 2013 trat dieses in Kraft und sah vor, dass für jedes Kind, das nach dem 31. Juli 2012 geboren wurde, zwischen dem 15. und 36. Lebensmonat ein Anspruch auf Betreuungsgeld besteht. Voraussetzung dafür war, dass kein Elterngeldanspruch für das betreffende Kind bestand und für dieses auch kein öffentliches Kinderbetreuungsangebot genutzt wurde. Weiterhin war zu beachten, dass die Bezugsdauer des Betreuungsgeldes höchstens 22 Monate betragen durfte. Die Höhe lag zuletzt bei 150 Euro monatlich pro Kind.
Abgesehen davon, dass das Betreuungsgeld aus moralischer Sicht vielfach kritisiert wurde, gab es auch juristische Fragen. Mit denen setzte sich schließlich auch das Bundesverfassungsgericht auseinander, das am 21. Juli 2015 sein Urteil fällte und das Betreuungsgeld auf Bundesebene als nichtig einstufte. Das Bundesverfassungsgesetz sah hier einen Konflikt mit dem Grundgesetz und stellte fest, dass dem Bund in dieser Angelegenheit die erforderliche Gesetzgebungskompetenz fehlte. Diese obliegt demnach den Ländern, wodurch das bundeseinheitliche Betreuungsgeld endete.
Das Betreuungsgeld auf Landesebene
Das umstrittene Betreuungsgeld auf Bundesebene war dem Bundesverfassungsgericht zufolge verfassungswidrig und fand daher ein schnelles Ende. Auf Landesebene sieht dies aber vollkommen anders aus. Da die Gesetzgebungskompetenz in dieser Angelegenheit bei den Ländern liegt, steht es diesen frei, entsprechende Leistungen zu erbringen, um Familien finanziell unter die Arme zu greifen. Das Betreuungsgeld in Deutschland ist daher noch nicht ganz am Ende, sondern für viele Familien nach wie vor eine echte Erleichterung. Wer in Sachsen oder Bayern lebt, kann von der Familienfreundlichkeit des Freistaates profitieren und ein landeseigenes Betreuungsgeld in Anspruch nehmen. Länderspezifische Bezeichnungen und Konditionen sind hier allerdings anzuführen und sehen folgendermaßen aus:
- Betreuungsgeld in Sachsen
Das Betreuungsgeld auf Landesebene wird in Sachsen als Landeserziehungsgeld bezeichnet und steht Eltern zu, die hier leben, ihr Kind im zweiten oder dritten Lebensjahr häuslich betreuen und keinen staatlich geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung nutzen, obwohl ein entsprechender Rechtsanspruch besteht. Das Landeserziehungsgeld in Sachsen ist einkommensabhängig und orientiert sich in seiner Höhe an dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme sowie der Zahl der Geschwisterkinder. So kann es zwischen 150 Euro und 300 Euro monatlich betragen und für fünf bis zwölf Monate in Anspruch genommen werden. - Betreuungsgeld in Bayern
Nachdem das Bundesverfassungsgericht dem Betreuungsgeld auf Bundesebene eine Absage erteilt hat, wurde der Freistaat Bayern rasch aktiv und entwickelte ein eigenes Modell für Familien in Bayern, deren Kind keine öffentliche Betreuungseinrichtung besucht. Das Kind muss im Haushalt der Eltern leben, zwischen 15 und 36 Monate alt sein und alle nötigen Früherkennungsuntersuchungen absolviert haben. Dann gibt es für maximal 22 Monate ein monatliches Betreuungsgeld in Höhe von jeweils 150 Euro. Allerdings dürfen Eltern die geltenden Einkommensgrenzen nicht außer Acht lassen.
Den Ländern steht es demnach frei, eigene Betreuungsgelder für ihre Bürgerinnen und Bürger bereitzustellen. Zeitweise waren hier auch Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Baden-Württemberg aktiv, doch die entsprechenden Förderungen sind mittlerweile ausgelaufen. Folglich gibt es in Deutschland nur noch in Bayern und Sachsen Betreuungsgeld für Kinder im zweiten und/oder dritten Lebensjahr, die zuhause und nicht in einer öffentlichen Kindertageseinrichtung betreut werden. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Deutschland das Thema Betreuungsgeld nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts abgehakt hat, können Familien in Sachsen und Bayern doch noch in den Genuss dieser finanziellen Unterstützung kommen.