Kindergarten ohne Impfung: Was das Masernschutzgesetz verlangt

Von der kindergarten.info-Redaktion · zuletzt bearbeitet im Oktober 2026

Viele Eltern fragen sich vor der Anmeldung, ob ihr Kind geimpft sein muss. Die Antwort fällt seit 2020 anders aus als davor: Bei Masern besteht eine Nachweispflicht, bei allen übrigen Impfungen entscheiden weiterhin die Eltern.


Was das Masernschutzgesetz für den Kindergarten verlangt

Die Regelung steht in § 20 des Infektionsschutzgesetzes und betrifft Kitas, Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege und Schulen. Was nachzuweisen ist, hängt vom Alter des Kindes ab:

Alter des KindesErforderlicher Nachweis
unter 1 Jahrkein Nachweis nötig
ab 1 Jahrmindestens eine Masernimpfung
ab 2 Jahrenmindestens zwei Masernimpfungen

Als Nachweis dienen der Impfausweis, ein ärztliches Zeugnis über eine bereits bestehende Immunität oder eine Bestätigung einer staatlichen Stelle beziehungsweise einer anderen betroffenen Einrichtung.

Welcher Nachweis passt zu meinem Kind?

  1. Ist das Kind jünger als ein Jahr? Ja: kein Masernnachweis nötig - nur die Impfberatung
  2. Steht die altersgerechte Zahl an Masernimpfungen im Impfausweis (ab 1 Jahr eine, ab 2 Jahren zwei)? Ja: Impfausweis oder ärztliche Impfbescheinigung vorlegen
  3. Hatte das Kind Masern, oder ist eine Immunität im Blut nachgewiesen? Ja: ärztliches Zeugnis über die Immunität vorlegen
  4. Kann das Kind aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden? Ja: ärztliches Zeugnis über die Kontraindikation vorlegen
  5. Nichts davon trifft zu? Impfung beim Kinderarzt nachholen - ohne Nachweis darf die Kita das Kind nicht betreuen

Wann der Nachweis vorliegen muss

Vor Beginn der Betreuung. Die Sorgeberechtigten legen ihn der Leitung der Einrichtung vor, nicht erst im Laufe des ersten Kita-Jahres. Wer die Anmeldung vorbereitet, sollte den Impfausweis deshalb gleich mit einpacken - eine Übersicht über den Ablauf gibt der Beitrag Anmeldeverfahren im Kindergarten.

Was ohne Nachweis passiert

Ein Kind ohne den erforderlichen Nachweis darf in der Kita nicht betreut werden. Das ist der wesentliche Unterschied zur Schule: Dort gilt die Schulpflicht und ein Kind wird trotzdem unterrichtet, in der Kindertagesbetreuung greift dieser Schutz nicht.

Die Einrichtung ist außerdem verpflichtet, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn ein Nachweis fehlt. Das Amt entscheidet dann über weitere Schritte. Nimmt eine Leitung ein Kind ohne Nachweis auf oder unterlässt sie die Meldung, drohen ihr Bußgelder von bis zu 2.500 Euro.

Welche Ausnahmen es gibt

Ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können - etwa wegen einer Vorerkrankung oder einer Immunschwäche. Diese Kontraindikation muss ärztlich bescheinigt werden. Eine Ablehnung aus persönlicher Überzeugung ist dagegen kein Ausnahmegrund.


Alle anderen Impfungen bleiben freiwillig

Über die Masern hinaus besteht keine Impfpflicht. Die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut spricht Empfehlungen aus, denen Eltern folgen können oder nicht. Zu den Standardimpfungen im Kindesalter zählen unter anderem:

  • Diphtherie
  • Kinderlähmung
  • Masern, Mumps, Röteln
  • Tetanus
  • Hepatitis B
  • Haemophilus influenzae Typ b
  • Keuchhusten
  • Windpocken
  • Rotaviren, Pneumokokken und Meningokokken

Nicht dazu zählt die Impfung gegen Hepatitis A. Sie gilt als Indikationsimpfung und wird nur bestimmten Gruppen empfohlen, etwa vor Reisen in Länder mit hoher Verbreitung. Den verbindlichen Stand gibt der Impfkalender der Ständigen Impfkommission wieder, der jährlich fortgeschrieben wird.

Durch das Impfen soll einerseits das betreffende Kind geschützt werden, während andererseits auch eine größtmögliche Herdenimmunität erreicht werden soll. Je mehr Kinder geimpft sind, desto besser soll die Gemeinschaft vor der Ausbreitung entsprechender Krankheiten geschützt sein. Impfkritiker stellen diese Argumente allerdings infrage und entscheiden sich bewusst gegen die allgemein empfohlenen Kinderimpfungen.

Ein Kindergarten darf die Aufnahme nicht davon abhängig machen, ob diese Impfungen vorliegen. Dabei sollten Eltern unter anderem auch an den Besuch des Kindergartens denken, denn zuweilen wollen die Verantwortlichen im Rahmen der Anmeldung auch einen Blick in den Impfausweis des betreffenden Kindes werfen - schon wegen des Masernnachweises.

Impfberatung als Voraussetzung

Unabhängig von der Masernregelung verlangt das Infektionsschutzgesetz (§ 34 Abs. 10a) bei der ersten Aufnahme in eine Kita den Nachweis, dass zeitnah vorher eine ärztliche Beratung zum vollständigen, altersgemäßen Impfschutz stattgefunden hat. Meist genügt dafür ein Vermerk im gelben Untersuchungsheft. Eine Impfung folgt daraus nicht: Wer sich gegen eine empfohlene Impfung entscheidet, muss sie nicht durchführen lassen, wohl aber das Beratungsgespräch geführt haben. Fehlt dieser Nachweis, kann die Kita das Gesundheitsamt benachrichtigen - ein Aufnahmeverbot wie bei den Masern folgt daraus aber nicht.


Impfungen und die U-Untersuchungen

In Deutschland sind Kinderärzte nicht nur für die Behandlung erkrankter Kinder zuständig, sondern ebenfalls für die U-Untersuchungen als Kindervorsorgeuntersuchungen. Ab dem ersten Lebenstag bis zur Jugend stehen immer wieder U-Untersuchungen an, die einerseits den aktuellen Entwicklungsstand des Kindes feststellen und andererseits etwaige Defizite oder Erkrankungen möglichst frühzeitig aufdecken sollen. Bei dieser Gelegenheit finden oftmals auch Impfungen statt, die die Kinder vor bestimmten Krankheiten schützen sollen.

Das ist zugleich der praktische Weg, den Masernschutz rechtzeitig vor dem Kita-Start zu vervollständigen: Die zweite Masernimpfung sollte vorliegen, bevor das Kind zwei Jahre alt wird und in die Betreuung geht.

Worüber Eltern sich beraten lassen sollten

Grundsätzlich tragen die Eltern jedoch die Verantwortung für die Gesundheitsfürsorge ihres Kindes und sollten eine ausführliche Impfberatung beim Kinderarzt in Anspruch nehmen. Im Zuge dessen erfahren sie mehr über die Vorteile und auch Risiken einer Impfung und sollten anschließend eine vernünftige Entscheidung treffen.

Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass nicht jedes Kind geimpft werden kann. Vorerkrankungen und Behinderungen können dem beispielsweise entgegenstehen. Gerade diese Kinder sind darauf angewiesen, dass genügend andere geschützt sind. Grundsätzlich sollten Eltern eine verantwortungsbewusste Entscheidung treffen und die Empfehlungen durchaus ernst nehmen. Ob sie diesen dann folgen, ist wiederum eine andere Sache. Nichtsdestotrotz haben Impfungen im Kindesalter ihren Sinn und Zweck und sollten nicht kategorisch abgelehnt werden.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung oder ärztliche Beratung. Verbindliche Auskunft erteilen das Gesundheitsamt, der Träger der Einrichtung und die behandelnde Kinderärztin.

Weitere Themen rund um den Start in die Betreuung sammelt der Bereich Ratgeber für Eltern, etwa zur Eingewöhnung.


Häufige Fragen

Kann mein Kind ohne Masernimpfung in den Kindergarten?

Nein. Ohne Nachweis eines Masernschutzes oder eine ärztlich bescheinigte Kontraindikation darf die Einrichtung das Kind nicht betreuen.

Gilt das auch für die Kindertagespflege?

Für bestimmte Formen der Kindertagespflege gilt die Nachweispflicht ebenfalls. Die Einzelheiten klärt das zuständige Gesundheitsamt.

Was ist, wenn mein Kind schon Masern hatte?

Dann genügt ein ärztliches Zeugnis über die bestehende Immunität. Eine Impfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Verliert mein Kind den Platz, wenn der Nachweis fehlt?

Die Einrichtung meldet den Fall dem Gesundheitsamt, das über das weitere Vorgehen entscheidet. Bis der Nachweis vorliegt, darf das Kind nicht betreut werden.

Wer prüft den Nachweis?

Die Leitung der Einrichtung. Sie dokumentiert, dass der Nachweis vorlag, und meldet fehlende Nachweise dem Gesundheitsamt.

Muss der Impfausweis im Original vorgelegt werden?

Üblich ist die Vorlage des Originals, von dem die Einrichtung den Nachweis vermerkt. Eine dauerhafte Kopie in der Akte ist datenschutzrechtlich nur eingeschränkt zulässig - Näheres regelt der Träger.

Gilt die Nachweispflicht auch für das Personal?

Ja. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in der Einrichtung tätig sind, müssen den Masernschutz ebenfalls nachweisen.

Muss mein Kind gegen Windpocken geimpft sein?

Nein. Die Windpockenimpfung ist eine Standardimpfung, aber keine Voraussetzung für die Aufnahme. Nachzuweisen ist ausschließlich der Masernschutz.