Kinderzuschlag
Familien mit Kindern wissen die finanzielle Unterstützung durch den Staat stets sehr zu schätzen und können so ihr oftmals knappes Budget aufbessern. Neben Kindergeld gibt es auch noch den Kinderzuschlag, der davon allerdings abzugrenzen ist. Kindergeld wird grundsätzlich für alle minderjährigen Kinder sowie volljährige Kinder in Ausbildung gezahlt, während sich der Kinderzuschlag ausschließlich an Familien mit geringem Einkommen richtet und diesen einen steuerlichen Ausgleich bietet.
Der Kinderzuschlag hat den Zweck, Familien mit geringem Einkommen zu entlasten. Eltern, die durch ihr Arbeitseinkommen zwar ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, aber nicht den ihres Nachwuchses, werden so durch den Kinderzuschlag finanziell entlastet. Dementsprechend steht der Familie dann mehr Geld zur Verfügung, das sie für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwenden kann. Für Familien, die sehr aufs Geld achten müssen, ist der Kinderzuschlag seit 2005 eine weitere Sozialleistung, die ihnen zugutekommt. Eltern, die lediglich über ein geringes Einkommen verfügen, tun somit gut daran, sich ausführlich mit dem Kinderzuschlag zu befassen.
Der Anspruch auf Kinderzuschlag
Zunächst stellt sich die Frage, wer Anspruch auf den Kinderzuschlag hat und unter welchen Voraussetzungen dieser gewährt wird. Der Kinderzuschlag wird nur für unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, die im elterlichen Haushalt leben, gezahlt. Darüber hinaus ist der parallele Bezug von Kindergeld oder einer vergleichbaren Leistung zwingend erforderlich. Da der Kinderzuschlag als Sozialleistung für Familien mit geringem Einkommen geschaffen wurde, darf das Bruttoeinkommen nicht die Höchsteinkommensgrenze überschreiten.
Dieses ergibt sich aus dem Gesamtbedarf der Eltern, dem eine komplexe Berechnung zugrunde liegt. Dabei dient der Regelbedarf gemäß SGB II als Basis. Grundsätzlich gibt es keinen Kinderzuschlag, wenn das Bruttoeinkommen plus Kinderzuschlag den Gesamtbedarf der Eltern übersteigt. Überraschend ist allerdings, dass das Einkommen der Eltern auch eine Mindesthöhe aufweisen muss, um den Kinderzuschlag erhalten zu können.
Bei Alleinerziehenden muss das Bruttoeinkommen bei mindestens 600 Euro pro Monat liegen, während Elternpaare mindestens über ein monatliches Bruttoeinkommen von 900 Euro verfügen müssen.
Ausschluss des Kinderzuschlages bei SGB-II-Bezug
Ist dies nicht der Fall, gibt es auch keinen Kinderzuschlag. Dafür sorgt der Umstand, dass der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch den Kinderzuschlag kategorisch ausschließt. Zusammen mit dem Kinderzuschlag muss somit so viel Einkommen vorhanden sein, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld besteht.
Die Höhe des Kinderzuschlages
Immer wieder kommt auch die Frage auf, wie hoch der Kinderzuschlag denn ausfällt, sofern man Anspruch auf diesen hat. Die konkrete Höhe wird stets individuell berechnet und hängt von den finanziellen Verhältnissen des beantragenden Elternteils, dessen Partners sowie der Kinder ab. Es wird somit die Einkommenssituation der gesamten Familie betrachtet. Der Kinderzuschlag kann dann maximal 170 Euro betragen.
Verringerung des Kinderzuschlages
Wer sein Einkommen um 100 Euro steigern kann, muss somit mit einer Verringerung des Zuschlages um 50 Euro rechnen. Eine unangemessen große Immobilie oder auch Vermögen, dass den Maximalbetrag von 10.050 Euro beziehungsweise eine angemessene Altersvorsorge von höchstens rund 50.000 Euro übersteigt, verringern den Kinderzuschlag ebenfalls oder schließen diesen aus.
Kinderzuschlag beantragen
Der Kinderzuschlag wird nur auf Antrag gewährt und im Falle eines Anspruchs ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Eine rückwirkende Zahlung ist dementsprechend nicht möglich. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Kinderzuschlag immer nur für sechs Monate gewährt wird und somit alle sechs Monate eine neue Antragstellung ansteht. Dieser ist dann durch das betreffende Formular bei der örtlich zuständigen Familienkasse einzureichen.
Diese bearbeitet dann den Antrag und prüft diesen unter Berücksichtigung von § 6a Bundeskindergeldgesetz in Verbindung mit § 28 SGB X. Da die Bezugsdauer nur sechs Monate beträgt, ist immer wieder ein neuer Antrag fällig. Sollten sich die Einkommensverhältnisse zwischenzeitlich verändern, sollten Eltern jedoch umgehend bei der Familienkasse vorstellig werden und dies melden. Andernfalls riskiert man eine später erforderliche Rückzahlung, die dann mitunter zu finanziellen Engpässen führt und ein echtes Loch in die Familienkasse reißt.
Während das Kindergeld Familien in der Bundesrepublik Deutschland bestens bekannt ist, ist der Kinderzuschlag nicht so weit verbreitet. Menschen, die hierzulande eine eigene Familie gründen, sollten aber auch um den Kinderzuschlag wissen, denn dieser steht ihnen mitunter zu und kann sie vielleicht vor einem SGB-II-Bezug bewahren.