Kinderbetreuungskosten absetzen: 80 Prozent, bis 4.800 Euro je Kind

Von der kindergarten.info-Redaktion · veröffentlicht im September 2026 · zuletzt bearbeitet im Oktober 2026

Kita-Beitrag, Tagesmutter, Hort: Was Eltern für die Betreuung ihrer Kinder zahlen, können sie zu einem großen Teil von der Steuer absetzen. Seit dem Steuerjahr 2025 sind es 80 Prozent der Kosten, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr. Vorher waren es zwei Drittel und höchstens 4.000 Euro. Wer die Kosten richtig einträgt, bekommt oft mehrere hundert Euro zurück.

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Die Regel auf einen Blick

Wie viel?80 % der Betreuungskosten, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr (Sonderausgaben)
Für welche Kinder?Kinder unter 14 Jahren, die im Haushalt leben. Für Kinder mit einer Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, gibt es keine Altersgrenze.
Wer?alle Eltern, unabhängig davon, ob sie arbeiten
BedingungRechnung oder Bescheid und Zahlung auf das Konto des Anbieters. Barzahlung zählt nicht.
Wo eintragen?Anlage Kind der Einkommensteuererklärung, Abschnitt Kinderbetreuungskosten

Was zählt und was nicht?

  • Kita-, Krippen- und Kindergartenbeitrag
  • Hort und Betreuung in der Ganztagsschule (der Betreuungsanteil)
  • Tagesmutter oder Tagesvater
  • Babysitter, Kinderfrau, Au-pair (Anteil für die Betreuung)
  • Fahrtkosten der Betreuungsperson, wenn sie vereinbart und überwiesen sind, auch bei Großeltern mit Vertrag
  • nicht: Essensgeld und Verpflegung
  • nicht: Unterricht, Nachhilfe, Musikschule
  • nicht: Sportverein und Freizeitkurse
  • nicht: Beträge, die bar gezahlt wurden
  • nicht: steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers

Rechenbeispiele

Kosten im Jahrdavon absetzbar (80 %)Hinweis
2.400 Euro (200 € im Monat)1.920 EuroEssensgeld vorher abziehen
4.800 Euro (400 € im Monat)3.840 Euro
7.200 Euro (600 € im Monat)4.800 EuroHöchstbetrag erreicht, ab 6.000 Euro Kosten

Was das an Steuern spart, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent bringen 3.840 Euro Sonderausgaben rund 1.150 Euro Ersparnis.

Beitragsfreie Kita? Viele Länder haben die Beiträge ganz oder teilweise abgeschafft, siehe unsere Übersicht nach Bundesland. Absetzbar ist nur, was Sie tatsächlich bezahlt haben. Bei einer beitragsfreien Kita bleiben oft nur Randzeiten, Hort oder Ferienbetreuung übrig.


Zuschuss vom Arbeitgeber

Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt einen Zuschuss zur Betreuung von noch nicht schulpflichtigen Kindern, ist dieser steuer- und sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Das lohnt sich oft mehr als der Steuerabzug. Den erstatteten Betrag dürfen Eltern dann aber nicht zusätzlich absetzen. Mehr dazu unter Kindergartenzuschuss.


Getrennte Eltern

Absetzen darf, wer die Kosten getragen hat und bei wem das Kind im Haushalt lebt. Leben die Eltern getrennt, kann in der Regel nur der Elternteil abziehen, bei dem das Kind wohnt und der zahlt. Zahlen beide, teilen sie den Höchstbetrag. Im Zweifel hilft die Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.

Weitere Steuer- und Geldthemen: Kinderfreibetrag, Kindergeld und Was ein Kindergartenplatz kostet.

Stand: Oktober 2026. Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (80 %, max. 4.800 € seit Veranlagungszeitraum 2025), § 3 Nr. 33 EStG. Keine Steuerberatung; im Einzelfall entscheidet das Finanzamt.


Häufige Fragen

Wie viel Kinderbetreuungskosten kann ich absetzen?

Seit 2025 80 Prozent der Kosten, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr, für Kinder unter 14 Jahren.

Kann ich das Essensgeld der Kita absetzen?

Nein. Verpflegung gehört nicht zu den Betreuungskosten und muss aus dem Beitrag herausgerechnet werden.

Zählt eine Barzahlung an die Tagesmutter?

Nein. Das Finanzamt verlangt eine Rechnung und eine Überweisung auf das Konto der Betreuungsperson.

Müssen beide Eltern berufstätig sein?

Nein. Seit 2012 ist der Abzug unabhängig davon, ob und wie viel die Eltern arbeiten.