Mutter-Kind-Kur beantragen: Voraussetzungen, Antrag und Kosten

Von der kindergarten.info-Redaktion · zuletzt bearbeitet im Oktober 2026

Job, Haushalt, Kita-Abholung, nachts ein krankes Kind: Wenn Eltern über längere Zeit erschöpft sind, kann eine Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur helfen. Das sind drei Wochen in einer Klinik des Müttergenesungswerks oder einer vergleichbaren Einrichtung, mit Behandlung für den Elternteil und Betreuung für die Kinder. Bezahlt wird sie von der Krankenkasse. Der Antrag ist kein Hexenwerk, wird aber oft erst im zweiten Anlauf bewilligt.

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Wer bekommt eine Mutter-Kind-Kur?

Rechtsgrundlage sind § 24 (Vorsorge) und § 41 SGB V (Rehabilitation). Voraussetzung ist, dass die Kur aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Typische Anlässe:

  • Erschöpfung, Schlafstörungen, Burnout-Anzeichen
  • Rücken-, Kopf- oder Magenbeschwerden, die mit der Dauerbelastung zusammenhängen
  • Belastende Lebenslagen: alleinerziehend, Pflege von Angehörigen, ein chronisch krankes Kind, Trennung, Mehrfachbelastung durch Beruf und Familie

Wichtig: Anders als bei anderen Kuren müssen Sie vorher nicht erst alle Möglichkeiten am Wohnort ausschöpfen, etwa Physiotherapie oder Psychotherapie. Diesen Vorrang hebt § 24 SGB V für Mutter- und Vater-Kind-Maßnahmen ausdrücklich auf. Wird der Antrag mit diesem Argument abgelehnt, lohnt ein Widerspruch.


Antrag in fünf Schritten

  1. 1 Beratung bei einer Beratungsstelle des Müttergenesungswerks, der Caritas, der Diakonie oder der AWO. Sie ist kostenlos und hilft auch bei der Klinikwahl.
  2. 2 Antragsformular bei der Krankenkasse anfordern.
  3. 3 Ärztliches Attest von der Hausärztin oder dem Hausarzt (Formular 64). Je konkreter die Belastungen und Beschwerden beschrieben sind, desto besser. Soll das Kind behandelt werden, braucht es ein eigenes Attest von der Kinderärztin oder dem Kinderarzt (Formular 65).
  4. 4 Selbstauskunft beilegen: ein kurzer Text, warum Sie die Kur brauchen und was Sie zu Hause schon versucht haben.
  5. 5 Bescheid abwarten, meist nach zwei bis sechs Wochen. Danach vergibt die Klinik den Termin. Die Wartezeit hängt stark von Saison und Klinik ab.

Abgelehnt? Sie haben einen Monat Zeit für den Widerspruch. Ein kurzer Satz mit Datum genügt, die Begründung kann nachgereicht werden. Holen Sie sich dafür eine Ergänzung vom Arzt und Hilfe bei der Beratungsstelle. Viele Kuren werden erst nach einem Widerspruch bewilligt.


Kosten, Dauer und Kinder

Dauerin der Regel 3 Wochen; eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen möglich
Zuzahlung10 Euro pro Tag für Erwachsene, also rund 210 bis 220 Euro. Kinder zahlen nichts. Wer die Belastungsgrenze erreicht (2 % des Bruttoeinkommens, chronisch Kranke 1 %), kann sich befreien lassen.
Wie oft?grundsätzlich alle vier Jahre, früher nur bei dringender medizinischer Notwendigkeit
Kindermeist bis 12 Jahre als Begleitkind, in Ausnahmen bis 14. Mit eigener Diagnose werden Kinder mitbehandelt. Schulkinder bekommen in vielen Kliniken Unterricht.
ArbeitDie Kur gilt wie eine Arbeitsunfähigkeit: Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, kein Urlaub nötig (§ 9 EFZG). Den Termin früh mitteilen.

Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur?

Beides ist rechtlich gleich. Väter haben denselben Anspruch, und es gibt Kliniken mit eigenen Vater-Kind-Gruppen. Auch Pflegeeltern, Großeltern mit Sorgeverantwortung und Alleinerziehende können eine Kur beantragen. Entscheidend ist die Verantwortung für die Kinder, nicht das Geschlecht.

Kita während der Kur: Geben Sie der Einrichtung früh Bescheid. Der Kita-Beitrag läuft in der Regel weiter, der Platz bleibt erhalten. Für das Mittagessen kann man sich meist abmelden.

Weitere Hilfen für Familien: Familienhilfe, Hilfen für Alleinerziehende und Kinderkrankentage, falls das Kind krank wird.

Stand: Oktober 2026. Rechtsgrundlage: §§ 24, 41, 23 Abs. 5, 61 SGB V; § 9 EFZG. Formularnummern nach Vordruckvereinbarung; Ihre Krankenkasse nennt die aktuellen Unterlagen.


Häufige Fragen

Wer bezahlt die Mutter-Kind-Kur?

Die gesetzliche Krankenkasse. Sie zahlen 10 Euro pro Tag zu, die Kinder sind befreit.

Muss ich vorher ambulante Therapien gemacht haben?

Nein. Bei Mutter- und Vater-Kind-Maßnahmen gilt der Vorrang ambulanter Behandlung nicht (§ 24 SGB V).

Wie oft kann ich eine Kur machen?

In der Regel alle vier Jahre. Früher geht es nur, wenn es medizinisch dringend nötig ist.

Muss ich für die Kur Urlaub nehmen?

Nein. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn weiter wie bei einer Krankheit (§ 9 Entgeltfortzahlungsgesetz).

Was tun, wenn die Kur abgelehnt wird?

Innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, am besten mit einer ärztlichen Ergänzung und Unterstützung einer Beratungsstelle.